An vielen anderen Stellen von Wohnmobil-ABC werden bereits verschiedene Rechtsgebiete rund um das Wohnmobil gestreift. Wenn nötig, haben wir dort Hinweise zur Rechtslage gegeben oder auf externe Informationsquellen verwiesen. Auf dieser Seite wollen wir Rechtsthemen behandeln, die sonst nicht oder nicht ausreichend beschrieben werden.
Übernachten am Straßenrand
An anderen Stellen bereits erwähnt, hier noch einmal die genaue Rechtslage. Wer in Deutschland ein Kraftfahrzeug (PKW, LKW oder Wohnmobil) ordnungsgemäß im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, also keine Halte- oder Parkvorschriften missachtet und niemanden behindert, darf „zur Wiederherstellung der körperlichen Fahrtüchtigkeit“ in diesem Fahrzeug übernachten. Dies stellt eine „gewöhnliche Nutzung“ des Verkehrsraumes dar. Die Grenze zur genehmigungspflichtigen „Sondernutzung“, wozu z.B. auch das „Wohnen“ zählt, wird laut Rechtsprechung bereits dann überschritten, wenn Ihr den Abstellplatz an zwei aufeinanderfolgenden Nächten nutzt oder wenn durch geeignete Maßnahmen ein „Campen“ anzunehmen ist, also beispielsweise das Herausstellen von Stühlen oder Tischen, Ausrollen der Markise oder Ähnliches. Beachtet, dass das Übernachten in anderen Ländern zum Teil völlig anderen Bestimmungen unterliegt (z.B. totales Übernachtungsverbot in den Niederlanden oder Großbritannien).
Parken auf Gehwegen
Grundsätzlich darf auf Gehwegen nur dort geparkt werden, wo dies durch besondere Kennzeichnung (z.B. aufgezeichnete Parkflächen) oder Verkehrszeichen erlaubt ist. Bei der Gewichtsgrenze gibt es oft Verwirrung. Nicht die 3,5-Tonnen-Grenze, sondern 2,8 Tonnen sind hier maßgeblich. Fahrzeuge mit höherem zulässigen (nicht tatsächlichen!) Gesamtgewicht dürfen also selbst auf zum Parken ausgewiesenen Gehwegflächen nicht parken.
Parken an Autobahnraststätten
Raststätten sorgen bei Wohnmobil-Fahrern immer wieder für Verwirrung, denn hier wird beim Parken oft nur nach „LKW“ und „PKW“ unterschieden. Wohnmobile sind aber „Sonderfahrzeuge“, wie man den Kfz-Papieren entnehmen kann. Also wohin? Leider kann man sich hier nur zwischen „falsch“, „falsch“ und „gar nicht“ entscheiden. Wir empfehlen eigentlich eher die LKW-Parkplätze, da diese in der Regel größer sind. Stehen hier jedoch bereits viele Fahrzeuge, sollte man sie tunlichst den Brummi-Fahrern überlassen, da diese gesetzliche Ruhezeiten einhalten müssen und daher dringend auf entsprechende Möglichkeiten angewiesen sind. Bei PKW-Parkplätzen versperrt man hingegen mit einem größeren Wohnmobil häufig gleich mehrere Parkbuchten oder das Heck ragt in die Fahrbahn – auch nicht die feine Art.
Also bleibt als Lösung nur das Hoffen, dass schon alles irgendwie gut geht oder, was wir empfehlen, die Weiterfahrt zum nächsten Rastplatz, wo dann hoffentlich eine offizielle Parkmöglichkeit vorhanden ist, die es durchaus gibt (siehe Verkehrszeichen). Unser Appell an die Verkehrsbehörden von Bund und Ländern: Schafft hier klare Verhältnisse, fast eine halbe Million Wohnmobil-Besitzer möchte nicht gerne derart stiefmütterlich behandelt werden.
GEZ
Für Ferienhäuser sind GEZ-Gebühren zu zahlen, auch wenn bereits andere Geräte angemeldet sind, so wollen es die derzeit geltenden Bestimmungen. Und was ist mit der „fahrbaren Urlaubs-Villa“? Hier sind die Regelungen eindeutig. Wenn Ihr Euer Wohnmobil nicht stationär, also z.B. wie einen Wohnwagen über längere Zeit an einem festen Ort, benutzt, fallen keine zusätzlichen GEZ-Gebühren an. Wie das privat genutzte Autoradio im PKW sind alle im Wohnmobil genutzten Geräte im sogenannten „Haushaltsbeitrag“ enthalten.
Schnee- oder Eisreste auf dem Dach
Achtung Wintercamper! Beim PKW sollte es zur Routine gehören, das Fahrzeug im Winter vor dem Losfahren komplett von Schnee und Eis zu befreien. Was dagegen beim Wohnmobil häufig vergessen wird, weil nicht der erste Blick darauf fällt, ist das Dach. Und selbst wenn man daran denkt, ist es doch mitunter recht mühselig, dort befindliche Schneebretter oder Eisschollen zu entfernen.
Unser Rat: Tut es trotzdem, und das möglichst sorgfältig. Für alle Schäden an Sachen oder Personen, die durch von Eurem Fahrzeug ausgehende Gefahren, also auch vom Fahrtwind hochgewirbelte Schneelawinen oder Eisplatten, verursacht werden, seid Ihr vollumfänglich haftbar. Wenn ein Richter (bei Personenschäden) dann auch noch grobe Fahrlässigkeit oder gar Vorsatz (billigend in Kauf genommene Schäden) attestiert, kann das nicht nur finanziell drastische Folgen haben. Säubert also Euer Wohnmobil gründlich, das spart nicht nur Ärger, sondern hilft auch gegen die im Winter ohnehin hohen Tankrechnungen (Schnee und Eis können recht schwer sein). Achtung: Wer wegen Überladung kostenpflichtig verwarnt wird, selbst wenn das Übergewicht nur durch Schnee- oder Eislasten hervorgerufen wird, muss das so hinnehmen und zahlen.
Frischwassertank „Fahrstellung“
Bei der Berechnung der landläufig als „Leergewicht“ bezeichneten „Masse in fahrbereitem Zustand“ ist nach geltenden Vorschriften das Gewicht eines voll befüllten Frischwassertanks einzubeziehen. In der Wohnmobil-Klasse bis 3,5 Tonnen spielt dieses Gewicht eine bedeutende Rolle, denn je geringer diese Leermasse ist, desto größer ist die Zuladungskapazität und damit die Attraktivität des Gefährtes.
Außerdem ist für den Hersteller die Anzahl der maximal zugelassenen Sitzplätze von diesem Gewicht abhängig. Da Wasser schwer ist, ein Liter wiegt ein Kilogramm, und ein Frischwassertank im Durchschnitt 100 bis 150 Liter Fassungsvermögen hat, sprich 100 bis 150 kg schwer ist, sind einige Hersteller auf einen Trick gekommen, mit dem sich das „Leergewicht“ prima „herunterregeln“ lässt – so denken sie jedenfalls.
Sie bauen Frischwassertanks mit einer „Wohnstellung“ und einer „Fahrstellung“ ein. In „Fahrstellung“ verhindert ein Überlaufventil, dass der Tank sich bis zum vollen Fassungsvermögen, was dann die „Wohnstellung“ mit geschlossenem Ventil wäre, auffüllen lässt. Im dreistesten uns bekannten Fall ist bei einem 120-Liter-Tank bereits nach 10 Litern Schluss, jeder weitere Füllversuch wird in „Fahrstellung“ vom Überlauf verhindert. Bedeutet für den Hersteller in diesem Fall ein um 110 KG günstigeres Leergewicht – damit kann man in Prospekten prima glänzen und ggfs. einen zusätzlichen Sitzplatz mehr zugelassen bekommen.
Nehmen wir nun einmal an, Ihr habt den Tank mit 10 Litern gefüllt und kommt dann mit der restlichen Beladung auf insgesamt genau 3.500 KG. Frage: Wo könnt Ihr mit einem 3,5t-Wohnmobil denn nun im Urlaub verweilen? Antwort: Ausschließlich auf Campingplätzen mit einer Wasserver- und entsorgung unmittelbar am Fahrzeug. Denn ansonsten müsstet Ihr ja die Fahrt zwischen Befüllung in „Wohnstellung“ und dem endgültigen Abstellplatz im öffentlichen Verkehrsraum in überladenem Zustand vornehmen, was verboten ist. Gleiches gilt auch für die Abreise, da sich das Frischwasser ja zum allergrößten Teil lediglich in Grauwasser in Eurem Schmutzwassertank verwandelt hat. Somit wäre dann wieder eine wegen Überladung verbotene Fahrt vom Stellplatz zur Entsorgungsstelle fällig. Bedenkt bitte, dass auch Euer Versicherungsschutz bei solchen vorsätzlichen Fahrten eingeschränkt sein kann. Im Falle eines Unfalls seid Ihr dann die Dummen. Von der immer wieder gerade auch von den Herstellern gepriesenen Unabhängigkeit und Freiheit beim Reisen kann bei solchen Zuständen wohl kaum noch die Rede sein.
Zu dieser unsäglichen Praktik haben bereits einige Rechtsexperten Urteile abgegeben. Sie stellen übereinstimmend und völlig zurecht fest, dass der „gewöhnliche Gebrauch“ unter diesen Umständen nicht gegeben und ein solches Wohnmobil somit mangelhaft ist. Dabei wurde ein Verbrauch von 20 Litern Wasser pro Tag und Kopf und eine Befüllung mit rund 60 bis 80 Litern als „gewöhnlich“ (und damit recht praxistauglich) zugrunde gelegt. Somit sind Kaufverträge bei solchen Fahrzeugen mit allen Rechtsfolgen (Rücktritt vom Vertrag, Erstattung des Kaufpreises etc.) anfechtbar. Die Sache hat allerdings einen Haken: das geht nur, wenn Ihr vor dem Kauf nichts von dieser Praktik wusstet. Wird der Käufer vor Vertragsabschluss ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen (er muss nicht im Prospekt oder Kleingedruckten danach suchen!) und stimmt diesem zu, nimmt er diesen vom „gewöhnlichen Gebrauch“ abweichenden Zustand wissentlich in Kauf, und Verkäufer und Hersteller sind aus dem Schneider.
Um es in aller Klarheit noch einmal zusammenzufassen: Wenn Ihr, auch wenn man Euch auf die beschriebenen Umstände ausdrücklich hingewiesen hat, einen Kaufvertrag über ein so beschaffenes Wohnmobil abschließt, erwerbt Ihr wissentlich ein mangelhaftes Fahrzeug und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Ansprüche gegenüber Händler und Hersteller bzgl. dieser Mängel! Sollte man wirklich drüber nachdenken…
Angesichts der Tatsache, dass viele aufrichtige Hersteller auch ohne solche schon fast an Täuschung grenzenden Winkelzüge auf akzeptable Werte bei der Masse in fahrbereitem Zustand kommen, appellieren wir an die besagten Hersteller, derartige Praktiken einzustellen. Und Käufern empfehlen wir, sich im Zweifelsfall einfach nach Alternativen bei seriösen und transparenten Mitbewerbern umzusehen – wenn schon der Verlust des guten Rufes offenbar nicht zur Vernunft zwingt, Umsatzeinbußen tun dies irgendwann gewiss.
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